Allgemeine Verkaufsbedingungen der Heubach GmbH
§ 1 / Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.
§ 2 / Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und – sollte keine Auftragsbestätigung versandt worden sein – durch Lieferung bzw. mit dem Erhalt unserer Rechnung zustande.
2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns annehmen.
3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich zurückerstatten.
§ 3 / Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk bzw. Lager. Wir sind berechtigt, nach Vertragsschluss eintretende Mehrbelastungen (z.B. neue oder erhöhte Zölle, Steuern, Erhöhung der Marktpreise von Rohstoffen, Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten (insbesondere Hersteller und Lieferanten) verlangten Entgelte) an den Kunden weiter zu berechnen. Liegt der sich hierdurch ergebende Preis 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
2. Unsere Preise schließen die von uns verwandte standardmäßige Verpackung mit ein. Sofern nichts anderes vereinbart, trägt der Kunde sämtliche sonstigen Nebenkosten, insbesondere zusätzliche Verpackung, Frachtkosten und Transportversicherung.
3. Für die Preisberechnung ist unsere Gewichtsfeststellung bei Lieferung maßgeblich.
4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verpflichtet sich der Kunde den Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
6. Gerät der Kunde mit seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen – auch aus früheren Verträgen – ganz oder mit einem wesentlichen Teil in Verzug, sind wir berechtigt, alle bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 / Lieferung – Gefahrübergang – Lieferzeit
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen ab Werk oder Lager. Wir sind beim Versendungskauf berechtigt, die zu liefernde Ware auch von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu versenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Erfolgt ein Versand der Kaufsache, geht die Gefahr bereits mit Auslieferung der Kaufsache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Für die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist genügt die rechtzeitige Absendung aus dem Werk/Lager.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung einer etwaigen Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, etwaige Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Wir können darüber hinaus im Falle eines schuldhaften Annahmeverzugs oder schuldhafter Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten, sofern darin eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zu sehen ist, den daraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 Satz 1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
6. Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, können wir vom Vertrag zurücktreten. Die Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
7. Unbeschadet der Haftungsregelung in § 7 haften wir für Schäden aufgrund Lieferverzuges unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
§ 5 / Rücktritt
1. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln (§ 6) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
2. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
§ 6 / Gewährleistung
1. Für unsere Produkte gewährleisten wir einwandfreie Qualität. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird grundsätzlich nach unseren Standardspezifikationen geliefert. Unsere produktspezifischen und anwendungstechnischen Angaben erfolgen auf der Grundlage unseres bei Vertragsschluss bestehenden Kenntnisstandes. Die Eignung der von uns gelieferten Produkte für den jeweiligen Einsatzzweck ist vom Kunden zu prüfen. Wir übernehmen für die von unseren Angaben abweichende bezweckte Verwendung und eine Weiterverarbeitung sowie gegebenenfalls hierfür bestehende Schutzrechte Dritter keine Haftung.
2. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Kunden verbracht wurde und die Verbringung nicht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
4. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Sache, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.
6. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 / Haftung
1. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentlich sind alle Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach § 4 Abs. 7.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens. Ansprüche aus Produkthaftung werden durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen ebenfalls nicht berührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen greifen außerdem bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben nicht ein.
3. Steht dem Kunden nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsregeln ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu und verlangt der Kunde anstelle dieses Schadensersatzes Ersatz nutzloser Aufwendungen, ist unsere Haftung entsprechend der in Abs. 1 getroffenen Regelung im Fall einfacher Fahrlässigkeit auf den Ersatz vorhersehbarer, typischerweise zu tätigender Aufwendungen beschränkt.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 / Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder Liquidation gerät. Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei Ausgleich der Saldoforderung.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde gestattet uns schon jetzt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Wir sind außerdem berechtigt, nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.
§ 9 / Kostenpauschale bei unberechtigter Rückgabe
1. Stimmen wir, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, der Rücknahme der Kaufsache zu, steht uns eine Kostenpauschale in Höhe von 15 % des hierauf entfallenden Netto-Rechnungsbetrages zuzüglich Umsatzsteuer zu.
§ 10 / Gerichtsstand – Erfüllungsort – Salvatorische Klausel – Anwendbares Recht
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Sofern der Kunde Kaufmann ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung soll eine solche Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme seines Internationalen Privatrechts; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 11 Datenverarbeitung
1. Wir bearbeiten, speichern und nutzen personenbezogene Daten in automatischer Form. Nach dem hierfür anwendbaren Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat der betroffene Kunde uns gegenüber das Recht auf Benachrichtigung (§ 33 BDSG), Auskunft (§ 34 BDSG), Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten (§ 35 BDSG), Schadenersatz bei unzulässiger oder unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung (§ 7 BDSG) sowie auf Einsicht in das Verfahrensverzeichnis (§ 4 g) (2) BDSG).
2. Diese Rechte stehen dem Kunden uneingeschränkt zu und können nicht rechtsgeschäftlich - auch nicht durch diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen - ausgeschlossen oder beschränkt werden.
STAND: August 2009






